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AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER PNS Germany GmbH FÜR GEWERBLICHE KUNDEN

1. Allgemeines

1.1 Vorliegende Liefer- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) gelangen zur Anwendung bei Verträgen zwischen uns, der PNS Germany GmbH Siemenstrasse, 65205 Wiesbaden (nachfolgend „PNS“) und Ihnen (nachfolgend „Kunde“) als a) Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des

zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder b) juristischer Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.2 Allen Lieferungen und Leistungen der PNS liegen neben den individualvertraglich getroffenen – insoweit vorrangigen – Vereinbarungen ausschließlich die vorliegenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Der Geltung derlei abweichender Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsschluss

2.1 Von PNS erstellte Angebote verstehen sich zunächst als freibleibend und unverbindlich. Durch die Aufgabe einer Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.

2.2 Ein Vertrag kommt mit Erteilung der Auftragsbestätigung durch PNS zustande.

3. Preis- und Zahlungsbestimmungen

3.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung und sonstiger Nebenkosten. Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich Preise als Netto-Preise exklusive noch zu berechnender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Versendung der Ware oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft oder – soweit der Liefergegenstand vom Kunden abzunehmen ist – bei Abnahme des Werkes ohne jeden Abzug zu leisten. Berechnet wird die jeweilige Liefermenge, Über- und Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge sind statthaft. Abschlags- oder Teilzahlungen sind zu den vereinbarten Zeiten zu leisten und bei Stellung der Schlussrechnung von PNS zu berücksichtigen.

3.3 Zurückbehaltungsrechte kann ein Kunde nur im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses geltend machen.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung
4.1 Dier im Angebot oder Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Wir bemühen uns angegebene Lieferzeiten einzuhalten, können hierfür aber keine Garantie übernehmen. Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder der Auftragsbestätigung als verbindlich angegeben werden.

4.2 Die Einhaltung einer zwischen den Parteien vereinbarten Lieferzeit durch PNS setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise die Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit PNS die Verzögerung zu vertreten hat und PNS hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

4.3 Lieferverzögerungen die darauf beruhen, dass der Auftragsgeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Produktion, können wir verlangen, das der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

4.4 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Über sich abzeichnende Verzögerungen setzt PNS den Kunden unverzüglich in Kenntnis.

4.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von PNS verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.6 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung

der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist PNS nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

4.7 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände; z.B. Beschaffungsschwierigkeiten, Mängel an Transportmitteln, Streik, Behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen usw, auch wenn diese bei dem Vorlieferanten auftraten, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenn wir dadurch an der Erfüllung unseres Auftrages gehindert werden. PNS wird den Kunden über Beginn und Ende derartiger Umstände sowie über die voraussichtliche Lieferzeit.

4.8 Wird für PNS die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird so werden wir von der Leistungspflicht entbunden. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, kann der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch machen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung unzumutbar ist.

4.8 Kommt PNS in Verzug auf Grund höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen freigesprochen, kann der Auftraggeber hieraus keinerlei Schadensanspruche stellen. PNS kann sich darauf nur berufen, wenn die Pkt. 4.5-4.7 eintreten. Ist dem Kunden nachweislich ein Schaden durch verschulden seitens PNS entstanden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für

jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunden PNS nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. PNS steht grundsätzlich frei nachzuweisen, dass dem Kunden kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist; für diesen Fall hat PNS dem Kunden lediglich den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.

5. Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der jeweilige Liefergegenstand an die mit der Ausführung der Versendung bestimmte Person ausgeliefert wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von PNS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die PNS nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand – bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. PNS verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt und welche typischerweise für den jeweiligen Liefergegenstand abgeschlossen werden.

5.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese als für den Kunden zumutbar gelten dürfen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 PNS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von PNS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PNS

nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung zur Rückforderung des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann PNS den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PNS unverzüglich zu benachrichtigen.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch an PNS schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen; diese Abtretung nimmt PNS ebenfalls schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PNS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PNS verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. PNS kann sonst verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und – soweit nicht bereits durch PNS geschehen – den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, hinsichtlich derer kein Eigentumsvorbehalt zugunsten PNS besteht, weiterveräußert, gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen PNS und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

6.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, solange er nicht Eigentum hieran erworben hat.

6.4 PNS ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung bereits abgeschlossen und PNS den Abschluss entsprechender Versicherung nachgewiesen hat.

7. Gewährleistung

7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von PNS nachzubessern oder durch mangelfreie zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist PNS unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von PNS.

7.2 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit PNS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist PNS von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von PNS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen; PNS ist über eine solche Ersatzvornahme umgehend und wenn möglich noch vor Ausführungsbeginn zu verständigen.

7.3 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn PNS eine ihm gesetzte – angemessene – Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des vereinbarten Preises zu.

7.4 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von PNS zu verantworten sind. Für Mängel des vom Kunden angelieferten Materials haftet PNS nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.

7.5 Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Design etc.) Dritter eingreifen. PNS ist dem Kunden gegenüber unter keinen Umständen zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung von PNS, so hat der Kunde PNS insoweit zu halten und mithin von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

7.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den vorstehenden Bestimmungen.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen PNS aufgrund einfacher Fahrlässigkeit sind bei Verletzung vertragsunwesentlicher Pflichten ausgeschlossen. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von PNS der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf Grund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von vorstehenden Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Vorstehende Haftungsbestimmungen gelten auch für die persönliche Haftung von Organen, Mitarbeitern und Vertretern von PNS.

8.2 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht insoweit keine Haftung von PNS für hieraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für eigenmächtig d.h. ohne Zustimmung von PNS vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes.

9. Sonstiges

9.1 PNS behält sich an eigens gefertigten Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. PNS verpflichtet sich, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nicht ohne dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

9.2 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

9.3 Sollte eine der vorliegenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Gleiches gilt für eventuelle Vertragslücken.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PNS Germany GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2. Besonderer Gerichtsstand ist Wiesbaden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. PNS ist ferner berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

PNS Germany GmbH
Siemenstrasse 7
65205 Wiesbaden
DEUTSCHLAND

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